Bei Angelegenheiten von großer Bedeutung hat der Gesetzgeber Formvorschriften vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass die Unterschriften auf einem Vertrag gefälscht werden. Diese Formvorschrift besagt nun, dass derjenige, der unterschreibt, seine Identität vor dem Notar mit einem Lichtbildausweis nachweisen muss. Weiters haben die Parteien dem Notar gegenüber zu erklären, dass sie den Inhalt der Urkunde kennen und diese frei von Zwang unterfertigen. Beim Kauf z. B. einer Eigentumswohnung gibt diese Formvorschrift dem Verkäufer und dem Käufer Sicherheit darüber, dass die vom Notar beglaubigten Unterschriften von den Vertragsparteien herrühren.
Beglaubigungstermine sind grundsätzlich kurzfristig möglich - es wird jedoch um vorherige Kontaktaufnahme über das nachstehende Formular oder per Telefon gebeten.